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Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
Unter Vervielfältigung versteht man im besten Juristendeutsch "die Herstellung von Festlegungen, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise wiederholt mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen". Beispiele hierfür sind das Downloaden und Uploaden von Daten oder das Laden in den Arbeitsspeicher. Grundsätzlich bedarf die Bearbeitung allein nach § 23 S. 1 UrhG noch nicht der Zustimmung des Herstellers. Diese ist erst vor einer Veröffentlichung oder Verwertung einzuholen. Bei Datenbankenwerken sieht § 23 S.2 jedoch vor, daß bereits die Bearbeitung von der Zustimmung des Herstellers abhängt. Aber auch hiervon gibt es wieder eine Ausnahme, nämlich die freie Benutzung des Werkes nach § 24 UrhG. Diese liegt vor, wenn das ursprüngliche Werk als Ausgangspunkt der Entwicklung zugrunde liegt, im Endefekt aber etwas völlig neues und eigenständiges daraus hervor geht. Diese freie Benutzung ist vom Urheber zu dulden.
Ansprüche bei Rechtsverletzung
Wurden die Rechte als Urheber verletzt, ergeben sich mögliche Ansprüche aus den §§ 97 ff UrhG. Nach § 97 Abs. 1 UrhG sind Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung gegeben. Daneben kann Schadensersatz oder die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden. Nach § 97 Abs. 2 UrhG können auch Schäden, die Nichtvermögensschäden sind, ersetzt werden. Daneben bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG und Auskunftsansprüche gemäß § 101a UrhG. Die Ansprüche verjähren nach § 102 UrhG nach 3 Jahren ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung. Ohne Kenntnis beträgt die Verjährung 30 Jahre.